Allgemeine BWL: Wettbewerbsrecht: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (II)

Link zu Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (III)

 

Klicken Sie in jedem Satz auf den Pfeil [▼] und wählen Sie aus der Dropdown-Liste das passende Wort aus, um den Satz zu vervollständigen.

 

Klicken Sie dann auf [Kontrolle], um zu sehen, ob alles richtig ist.

Ein Unternehmen verstӧßt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),

▪

wenn es die Konsumenten zum der Produkte eines anderen Unternehmens aufruft.

▪

wenn es an andere Unternehmen verrät.

▪

wenn es Konsumenten durch Werbung auf unzumutbare Weise belästigt.

▪

wenn es auf der Straße überraschend anspricht, um Verträge abzuschließen.

▪

wenn es die eines anderen Unternehmens besticht.

▪

wenn es versucht, Kunden mit speziellen ins Geschäft zu locken, aber nicht genug Produkte auf Lager hat, so dass die Kunden das Produkt nicht mindestens zwei Tage lang kaufen können.

▪

wenn es früher kurzzeitig höhere Preise mit aktuell wieder niedrigen vergleicht.

▪

wenn es einmal gemachte nicht einhält.

▪

wenn es den Konsumenten Ware zusendet.

▪

wenn es die für Preisausschreiben nicht eindeutig angibt.

▪

wenn es die von Kindern und Jugendlichen ausnutzt, z.B. wenn es um Handyverträge mit langen Laufzeiten geht.

▪

wenn es Firmen- und Geschäftsbezeichnungen benutzt, die zur mit anderen Produkten oder Unternehmen führen können.

▪

wenn es seine Produkte in seiner Werbung mit den Produkten anderer vergleicht und diese herabsetzt.

▪

wenn es in einem Geschäft verschiedene Preise für ein und dasselbe verlangt.

▪

wenn es seine Waren dauerhaft unter verkauft.

▪

wenn es irreführende Angaben über die Herkunft der Waren oder ihre macht.

                   Wirtschaftslexikon

 

Wörterbuch (LEO) Wörterbuch (BEOLINGUS) Wörterbuch (Linguee) Wörterbuch (dict.cc)  Wörterbuch (PONS)

 

Tipp: Wenn Sie nicht zu den Glücklichen gehören, die ein fotografisches Gedächtnis haben, schreiben Sie sich auf, was Sie Neues gelernt haben.

Bildnachweis: https://pixabay.com/de/vectors/gesetz-recht-gerechtigkeit-paragraf-1898974/