Allgemeine BWL: Wettbewerbsrecht: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (II)

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Ein Unternehmen verstӧßt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),

wenn es die Konsumenten zum der Produkte eines anderen Unternehmens aufruft.

wenn es an andere Unternehmen verrät.

wenn es Konsumenten durch Werbung auf unzumutbare Weise belästigt.

wenn es auf der Straße überraschend anspricht, um Verträge abzuschließen.

wenn es die eines anderen Unternehmens besticht.

wenn es versucht, Kunden mit speziellen ins Geschäft zu locken, aber nicht genug Produkte auf Lager hat, so dass die Kunden das Produkt nicht mindestens zwei Tage lang kaufen können.

wenn es früher kurzzeitig höhere Preise mit aktuell wieder niedrigen vergleicht.

wenn es einmal gemachte nicht einhält.

wenn es den Konsumenten Ware zusendet.

wenn es die für Preisausschreiben nicht eindeutig angibt.

wenn es die von Kindern und Jugendlichen ausnutzt, z.B. wenn es um Handyverträge mit langen Laufzeiten geht.

wenn es Firmen- und Geschäftsbezeichnungen benutzt, die zur mit anderen Produkten oder Unternehmen führen können.

wenn es seine Produkte in seiner Werbung mit den Produkten anderer vergleicht und diese herabsetzt.

wenn es in einem Geschäft verschiedene Preise für ein und dasselbe verlangt.

wenn es seine Waren dauerhaft unter verkauft.

wenn es irreführende Angaben über die Herkunft der Waren oder ihre macht.

                   Wirtschaftslexikon

 

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Tipp: Wenn Sie nicht zu den Glücklichen gehören, die ein fotografisches Gedächtnis haben, schreiben Sie sich auf, was Sie Neues gelernt haben.

Bildnachweis: https://pixabay.com/de/vectors/gesetz-recht-gerechtigkeit-paragraf-1898974/