Allgemeine BWL: Wettbewerbsrecht: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (III)

 

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angeben ansprechen aufrufen ausnutzen belästigen benutzen bestechen einhalten
haben herabsetzen machen vergleichen verkaufen verraten versuchen zusenden
Ein Unternehmen verstӧßt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),

wenn es die Konsumenten zum Boykott der Produkte eines anderen Unternehmens .

wenn es Geschäftsgeheimnisse an andere Unternehmen .

wenn es Konsumenten durch unerwünschte Werbung auf unzumutbare Weise .

wenn es Passanten auf der Straße überraschend , um Verträge abzuschließen.

wenn es die Mitarbeiter eines anderen Unternehmens .

wenn es , Kunden mit speziellen Sonderangeboten ins Geschäft zu locken, aber nicht genug Produkte auf Lager , so dass die Kunden das Produkt nicht mindestens zwei Tage lang kaufen können.

wenn es früher kurzzeitig höhere Preise mit aktuell wieder niedrigen Preisen .

wenn es einmal gemachte Gewinnversprechen nicht .

wenn es den Konsumenten unbestellte Ware .

wenn es die Teilnahmebedingungen für Preisausschreiben nicht eindeutig .

wenn es die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen , z.B. wenn es um Handyverträge mit langen Laufzeiten geht.

wenn es Firmen- und Geschäftsbezeichnungen , die zur Verwechslung mit anderen Produkten oder Unternehmen führen können.

wenn es seine Produkte in seiner Werbung mit den Produkten anderer Unternehmen vergleicht und diese .

wenn es in einem Geschäft verschiedene Preise für ein und dasselbe Produkt .

wenn es seine Waren dauerhaft unter Einstandspreis .

wenn es irreführende Angaben über die Herkunft der Waren oder ihre Qualität .

           Umlaute & Eszett:                Wirtschaftslexikon

 

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Tipp: Wenn Sie nicht zu den Glücklichen gehören, die ein fotografisches Gedächtnis haben, schreiben Sie sich auf, was Sie Neues gelernt haben.

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